Update: Änderungen der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Mai 2021

Am 10. Mai 2021 hat der Bayerische Ministerrat erneut über die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beraten. Zur Umsetzung der Regelungen hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) Änderungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) verkündet:

Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Mai 2021

Begleitend dazu wurde auch eine Begründung der Änderungen veröffentlicht.

Nachfolgend geben wir den Bericht aus dem Ministerrat in Auszügen wieder.

Tourismus

Unter Beachtung der Vorgaben der Bundes-Notbremse und unter der weiteren Voraussetzung einer stabilen oder rückläufigen 7-Tages-Inzidenz von unter 100 im betreffenden Landkreis oder in der betreffenden kreisfreien Stadt gilt:

Beherbergungsbetriebe

Ab dem Pfingstwochenende können Beherbergungsbetriebe (unter anderem Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen und Camping) auch für touristische Zwecke öffnen. Dabei ist eine Anreise in die Beherbergungsbetriebe schon am Freitag, den 21. Mai 2021, möglich.

Voraussetzung ist dabei ein vor maximal 24 Stunden vorgenommener negativer Corona-Test (PCR-Test, POC-Antigentest oder Selbsttest unter Aufsicht) der Gäste bei Anreise sowie jeweils alle weiteren 48 Stunden.

Gastronomische Angebote von Beherbergungsbetrieben auch im Innenbereich sind dabei nur für Hotelgäste und nur bis 22 Uhr zulässig. Zulässig ist im Rahmen des Beherbergungsbetriebs ferner die Erbringung von Kur-, Therapie- und Wellnessangeboten (z.B. Schwimmbäder, Fitnessräume, Solarien) gegenüber Gästen.

Touristische Angebote

Ab dem 21. Mai 2021 sind folgende touristische Angebote zulässig:

  • Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre,
  • Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie
  • Außenbereiche von medizinischen Thermen.

Gemeinsame Voraussetzung für die Inanspruchnahme obiger Angebote ist dabei ein vor maximal 24 Stunden vorgenommener negativer Corona-Test (PCR-Test, POC-Antigentest oder Selbsttest unter Aufsicht), sofern eine 7-Tage-Inzidenz von 50 im betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt überschritten wird.

Ausnahmen von Testpflichten

Geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von Testpflichten nach den allgemein geltenden Grundsätzen ausgenommen. Im Übrigen richten sich die näheren Details der obigen Öffnungen nach Rahmenkonzepten, die die Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellen.

Laien- und Amateurensembles

Laien- und Amateurensembles sind ein Eckpfeiler des reichen kulturellen Lebens und der Veranstaltungslandschaft in Bayern. Der Ministerrat beschließt daher, dass ab dem 21. Mai 2021 Proben für Laien- und Amateurensembles in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 unter Einhaltung des vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gemeinsam mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege noch bekanntzumachenden Rahmenhygienekonzepts zulässig sind.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (15.05.2021)