Update: Änderungen der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Am 24. Februar 2021 wurden Änderungen der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) veröffentlicht, die stufenweise bis zum 01. März 2021 in Kraft treten sollen.

Änderungen der IfSMV

Begründung zu den Änderungen der IfSMV

Wir erwarten, dass zu den Detailfragen der Umsetzung für die Wirtschaft bald aktualisierte FAQ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) veröffentlich werden. Wir werden Sie dann umgehend informieren.

Die Änderungen dienen der Umsetzung der Beschlüsse des Bayerische Ministerrats vom 23. Februar 2021. Dabei wurde folgendes beschlossen:

Erleichterungen ab dem 01. März 2021
  • Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Blumenläden und Baumärkte werden ab dem 01. März 2021 landesweit unter den gleichen Bedingungen wieder zugelassen, die für die bereits jetzt ausnahmsweise geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetriebe gelten. Das bedeutet insbesondere Zutrittsbegrenzungen auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 qm.
  • Ab dem 01. März 2021 werden neben dem Friseurgewerbe und unter gleichen Bedingungen weitere körpernahe Dienstleistungsbetriebe wieder geöffnet, die zum Zweck der Körperhygiene und Körperpflege erforderlich sind (Friseure, Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege). Die Maskenpflicht entfällt bei Kunden nur, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt (Gesichtspflege). Diese Änderung tritt nach dem Wortlaut der neuen Verordnung vom 24. Februar 2021 bereits zum 28. Februar 2021 in Kraft.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, wird ab dem 01. März 2021 in Musikschulen Einzelunterricht wieder ermöglicht. Dabei ist der Mindestabstand zu wahren und – soweit das für das betreffende Musikinstrument möglich ist – von Schülern und vom Personal Maske zu tragen.
Regionale Überschreitung des Inzidenzwerts 100

Sobald Landkreise oder kreisfreie Städte die Inzidenzschwelle von 100 erneut überschreiten, sind sie nach geltendem Recht verpflichtet, die neue Inzidenz „unverzüglich“ bekannt zu machen. Das bedeutet in der Praxis, dass diese Bekanntmachung binnen 24 Stunden zu erfolgen hat (Karenztag). Ab dem auf den Karenztag folgenden Tag findet dann dort nur noch Distanzunterricht statt und die Kitas müssen schließen.

Verlängerung der bayerischen Corona-Hilfsmaßnahmen

Das Corona-Infektionsgeschehen stellt für die bayerische Wirtschaft absehbar über die Jahresmitte hinaus eine enorme Belastung dar. Das Unterstützungsinstrumentarium der LfA Förderbank Bayern und der Bayernfonds werden von der bayerischen Wirtschaft gut angenommen und auch weiterhin benötigt. Deshalb hat der Ministerrat heute beschlossen, dass die bayerischen Corona-Hilfsmaßnahmen verlängert und ausgebaut werden. Die Instrumente der LfA, die Risikoentlastungen des Freistaats Bayern zu Gunsten der LfA und der Bayernfonds werden bis Ende 2021 zu verlängert. Ein Teil der Unterstützungsmaßnahmen wird zudem durch Anhebung des Höchstbetrags für Kleinbeihilfen von 800.000 Euro auf 1,8 Millionen Euro an den Finanzierungsbedarf betroffener Unternehmen und Organisationen angepasst.

Kinderbetreuung: Verlängerte Übernahme der Elternbeiträge

Eltern, die ihre Kinder derzeit nicht in die Kitas und Mittagsbetreuungen bringen, leisten einen erheblichen Beitrag zum Infektionsschutz. Damit echte Wahlfreiheit besteht, werden wie schon im Januar und Februar auch im März 2021 die Elternbeiträge ersetzt, wenn die Kinder(not)Betreuung an monatlich höchstens fünf Tagen in Anspruch genommen wird. Die Pauschalbeträge orientieren sich weiterhin an den Erfahrungswerten für moderate und angemessene Elternbeiträge (Krippe 300 Euro, Kindergarten 50 Euro, Hort 100 Euro, Kindertagespflege 200 Euro, Mittagsbetreuung bis ca. 14 Uhr 68 Euro, Mittagsbetreuung bis spät. 16 Uhr 110 Euro). Dieser Beitragsersatz wird zu 30 Prozent von den Kommunen und zu 70 Prozent vom Freistaat Bayern übernommen.

Seit dem 22. Februar 2021 ist der eingeschränkte Regelbetrieb in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen wieder zulässig, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet. Entsprechendes gilt für die Mittagsbetreuung. Für Eltern, die zur Kontaktreduzierung eine Kinderbetreuung noch nicht in Anspruch nehmen, verlängert die Staatsregierung deshalb das Angebot zur pauschalen Übernahme der Elternbeiträge.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (25.02.2021)