Dieselantrag 2020

Ab sofort kann der Agrardieselantrag für das abgelaufene Kalenderjahr 2020 beantragt werden. Je verbrauchtem Liter Diesel werden auch heuer wieder 21,48 Cent rückerstattet. Die Beantragung kann grundsätzlich entweder online oder in Papierform erfolgen.

Komplett neues System bei der Online-Antragstellung
Leider wurde das bisher bekannte und bewährte Online-Antragsverfahren von der Zollverwaltung eingestellt. Ab sofort soll die Online-Antragstellung über das Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG-Portal) der Zollverwaltung erfolgen. Um dort überhaupt tätig werden zu können, mussten sich die Landwirte zum Jahreswechsel bereits registrieren.

Die Registrierung im BuG-Portal des Zolls ist grundsätzlich ohne ELSTER-Zertifikat nur mit E-Mail-Adresse und Passwort möglich. Diese „vereinfachte Registrierung“ ist eine Serviceleistung des BuG-Portals, die den Landwirte empfohlen wurde. Sie mussten dazu dem Hauptzollamt ihre E-Mail-Adresse und die entsprechende Agrardieselnummer mitteilen, und erhielten daraufhin eine entsprechende E-Mail mit einem Link.
ABER
Nach der „vereinfachten Registrierung“ muss die rechtlich notwendige Hinterlegung des ELSTER-Zertifikates zwingend nachgeholt werden, um dann die digitale Dienstleistung “Agrardieselentlastung“ nutzen zu können. Der erwähnenswerte Vorteil, den die „vereinfachte Registrierung“ land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bietet, liegt darin, dass die Zollverwaltung auf diese Weise im Vorfeld der erstmaligen Antragstellung über das BuG-Portal die vorhandenen Datensätze den aktiven Antragstellern zuordnen kann. Unter anderem können während der Antragstellung die Vorjahresdaten, wie z. B. Restbestände oder Fahrzeugdaten, in der Dienstleistung angezeigt werden.

Ein ELSTER-Zertifikat ist vor der Antragstellung (Dienstleistung „Agrardieselentlastung“) im Konto des BuG-Portals zu hinterlegen, damit eine rechtsverbindliche Steueranmeldung digital abgegeben werden kann. Dabei ist für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bei der Nutzung der Dienstleistungen im BuG-Portal darauf zu achten, dass für das jeweilige Unternehmen ein gültiges ELSTER-Zertifikat vorliegt. Falls ein ELSTER-Zertifikat nicht vorliegt, müssen die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in der Registrierung bei „Mein ELSTER“ unter www.elster.de ein Zertifikat für eine Organisation (Arbeitgeber, Unternehmer, Verein) erstellen.

Wenn Sie die Steuererklärung über ein Steuerbüro erledigen lassen, so setzten Sie sich vor der Erstellung eines ELSTER-Zertifikats unbedingt mit Ihrem Steuerberater in Verbindung!
Weitere Informationen zur Erstellung eines ELSTER-Zertifikates finden Sie unter www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl

Das für ELSTER zuständige Landesamt für Steuern hat sich mit dem Zoll über die aktuellen Probleme beim Antragsverfahren ausgetauscht und dem BBV im Nachgang dazu eine Powerpoint-Präsentation mit zahlreichen Hinweisen zur Verwendung von ELSTER im BuG-Portal überlassen. Die Präsentation finden Sie unten zum Download.

Was bedeute das konkret für Sie?
Soll im BuG-Portal für ein landwirtschaftliches Einzelunternehmen ein Antrag auf Agrardieselentlastung gestellt werden, wird ein gültiges ELSTER-Organisations-Zertifikat für das Einzelunternehmen benötigt, welches entweder während der Registrierung oder im Nachgang im Geschäftskundenkonto hinterlegt wird. Die Nutzung des neuen Personalausweises des Landwirts ist in diesem Fall nicht möglich, da dieser lediglich der Identifikation einer natürlichen Person dient.

Aufgrund mangelnder Kommunikation zwischen dem Zoll und den Finanzverwaltungen der Länder ist bei der neuen Antragstellung über das BuG-Portal nach wie vor mit größeren technischen Schwierigkeiten zu rechnen. Daher raten wir zum jetzigen Zeitpunkt von der Online-Antragstellung ab. Bitte verfolgen Sie selbst die weitere Entwicklung und auch unsere Informationen zu diesem Thema.

Sollten sich die angesprochenen Probleme nicht lösen lassen, bleibt für heuer nur die Abgabe eines Papierantrags. Die Antragstellung in Papierform wird es noch für drei Jahre geben. Die Version der Antragstellung als „Papierantrag“ könnte in diesem Jahr wohl die unkomplizierteste und schnellste Variante sein.

Änderungen im Papierantrag gegenüber dem Vorjahr
Der Punkt „Registereintragung“ muss von Einzelunternehmen und GbRs nicht ausgefüllt werden.
Unter dem Punkt „Steuerdaten“ ist Ihre Steueridentifikationsnummer einzutragen (also nicht die Steuernummer und auch keine Umsatzsteuer-ID).

Normalerweise kein Festsetzungsbescheid mehr
Die Höhe der Entlastung ist wie bisher durch den Antragsteller selbst zu berechnen. Ein Festsetzungsbescheid ergeht aber nur noch dann, wenn der Zoll bei seiner Berechnung zu einem anderen Ergebnis kommt.

Angabe aller nichtlandwirtschaftlicher Dieselfahrzeuge
Seitdem die Hauptzollämter die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer übernommen haben, hat der Zoll natürlich auch Zugriff auf die KFZ-Halterdaten. In der Praxis wird nun immer wieder festgestellt, dass bei der Bearbeitung der Agrardieselanträge regelmäßig geprüft wird, ob der Antragsteller auch Halter eines nichtlandwirtschaftlichen Dieselfahrzeugs ist und ob dieses dann auch im Agrardieselantrag angegeben ist. Werden vorhandene Dieselfahrzeuge nicht angegeben, so droht die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Problematisch ist in diesen Fällen häufig der Nachweis des Dieselbezugs für das nichtbegünstigte Fahrzeug, wenn die entsprechenden Tankbelege fehlen.
Für Sie als Antragsteller bedeutet dies, dass Sie grundsätzlich alle, auf Sie zugelassenen nichtlandwirtschaftlichen Dieselfahrzeugen (PKW`s, Transporter, etc.) im Dieselantrag anzugeben sind, und Sie die Tankbelege sammeln sollten. Ansonsten wird Ihnen diese verbrauchte Dieselmenge abgezogen und nicht vergütet.

Seit Antragstellung 2020 Abfrage der Rechtsform des Unternehmens
Ab diesem Jahr ist bei der Antragstellung die Rechtsform des Antragstellers anzugeben. In der Regel ist dies die Rechtsform des „Einzelunternehmens“, gelegentlich auch die Rechtsform der „GbR“, sehr selten andere Rechtsformen. Beim Einzelunternehmer sind im Feld „Name/Firmenbezeichnung“ zwingend Vorname und Nachname anzugeben.

Senden Sie den Papierantrag bis spätestens 30.09.2021 an:
Hauptzollamt Regensburg
– Standort Selb –
Arbeitsgebiet Agrardieselvergütung
Postfach 16 52
95090 Selb
Telefon: 0 92 87 – 9931 – 200
Fax: 0 92 87 – 9931 – 260

Quelle: Rundschreiben 01/2021 Bayerischer Bauernverband (12.02.2021)

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