Einreise aus Tschechien und Tirol

Seit Sonntag, 14. Februar 2021, 00:00 Uhr sind die Grenzen zu Tschechien und Tirol weitreichend geschlossen. Die Einreisebeschränkungen beruhen auf § 6 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz. Ausnahmen für berufliche Pendler sind beschränkt auf wenige Bereiche.

Alle Einreisenden, die unter eine der unten genannten Ausnahmen fallen, brauchen zwingend bereits bei Einreise ein negatives Testergebnis, bei dem die Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Das Testergebnis muss in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen. Antigen-Schnelltests werden akzeptiert.

Ebenso ist ausnahmslos eine Digitale Einreiseanmeldung erforderlich. Ein Ausdruck der Anmeldung muss mitgeführt werden.

Warenverkehre

Warenverkehre bleiben offen. LKW-Fahrer sind eine Ausnahmegruppe, die vom Einreiseverbot aus einem Virusvariantengebiet nicht erfasst wird.

Deutsche Staatsbürger und Personen mit Aufenthaltsrecht in Deutschland

Deutsche Staatsbürger und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland sind von den Beschränkungen ebenfalls ausgenommen.

Systemrelevante Pendler

Für einen Übergangszeitraum gibt es für die in der angehängten Mitteilung der EU-Kommission unter Ziffer 2 aufgeführten systemrelevanten Berufe eine Sonderregelung. Während des Übergangszeitaums reicht eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder z. B. auch eine Kopie des Arbeitsvertrages für die Einreise aus, soweit daraus die Systemrelevanz erkennbar ist.

Update: Dieser Übergangszeitraum wurde nun bis Donnerstag, 18. Februar 2021, 24:00 Uhr verlängert.

Ab dem 19. Februar, 00:00 Uhr benötigen die systemrelevanten Pendler zwingend eine offizielle Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde am Sitz des Arbeitgebers, um weiterhin einreisen zu können.

Verfahren für systemrelevante Berufe

Systemrelevante Betriebe, die Mitarbeiter aus Virusvariantengebieten beschäftigen, die sie trotz des verschärften Grenzregimes zwingend für die Aufrechterhaltung des Betriebs benötigen, müssen sich um entsprechende Bestätigungen der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt / kreisfreie Stadt) bemühen.

Sollten die bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer nicht oder nicht vollständig in die unter Ziffer 2 der Mitteilung der EU-Kommission fallen, sollte der Versuch unternommen werden, die Systemrelevanz für die Aufrechterhaltung des Betriebs in den Vordergrund zu stellen und gegebenenfalls die negativen Auswirkungen auf eine Gesamtlieferkette zu beschreiben (Ziffer 2 der Mitteilung bezieht sich auch auf die generelle Systemrelevanz)

Noch haben nicht alle Kreisverwaltungsbehörden das Procedere bekannt gegeben. Soweit die Unternehmen über das konkrete Vorgehen der örtlichen Behörde noch nicht informiert wurden, empfehlen wir dringend, die nachfolgenden Informationen unaufgefordert so schnell wie möglich der Behörde mitzuteilen:

  • Benennung des Betriebes mit genauer Bezeichnung.
  • Begründung, warum der Betrieb systemrelevant im Sinne der Nr. 2 der „Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte währen des COVID-19 Ausbruchs“ der EU Kommission vom 20. März 2020 ist. (Siehe dazu unten im Downloadbereich)
  • Benennung der dort ausgeübten tatsächlich relevanten Tätigkeiten im Sinn der genannten Leitlinien
  • Begründung, warum diese Tätigkeiten systemrelevant in diesem Sinn sind
  • Benennung der jeweiligen Mitarbeiter, die tatsächlich dringend für systemrelevante Tätigkeiten benötigt werden
  • Folgende Daten der jeweiligen Mitarbeiter: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs, das für die Einreise verwendet wird und welche Tätigkeit der betroffene Mitarbeiter ausübt und gegebenenfalls Angabe des Einsatzortes
  • Verantwortlicher Ansprechpartner des Betriebes mit Kontaktdaten

Auch nach dem 15. Februar 2021 eingereichte Anträge werden bearbeitet, aber es ist nicht in allen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten damit zu rechnen, dass eine Bescheinigung noch rechtzeitig vor Ende der Übergangsfrist erfolgt.

Auslegung der Kriterien für Systemrelevanz

Unsere Einschätzung zur Auslegung der maßgeblichen Leitlinien zur Systemrelevanz finden Sie unten im Downloadbereich. Konkrete Rechtsprechung oder Vollzugshinweise hierzu gibt es noch nicht. Die Einschätzung der Kreisverwaltungsbehörden ist ebenfalls noch nicht bekannt.

Anordnung des Bundesinnenministeriums

Die vorstehenden Beschränkungen beruhen auf einer Anordnung des Bundesinnenministeriums an die Bundespolizei. Die Beschränkungen bestehen unabhängig von den Ausnahmeregelungen der bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung (EQV). Die Bundespolizei wird alle Personen an der Grenze zurückweisen, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, auch, wenn sie von der EQV ausgenommen sind.

Zu der Anordnung des Bundesinnenministeriums finden Sie Näheres in einer Pressemitteilung .

Mögliche Rechtsbehelfe

Wird dem Unternehmen die beantragte Anerkennung als systemrelevant beziehungsweise die Einordnung der Tätigkeit einzelner Mitarbeiter als systemrelevant versagt, dürfte dagegen die Möglichkeit einer Versagungsgegenklage des Unternehmens nach § 42 Abs. 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestehen. Im Wege des Eilrechtsschutzes käme dann auch ein Antrag auf einstweilige Anordnung in Betracht, § 123 VwGO.

Gegen die Reisebeschränkungen an sich können wohl nur die betroffenen Pendler selbst Rechtsmittel einlegen.

Nach heutiger Erkenntnis können wir noch nicht zur Klage raten, da derzeit weder die Rechtsgrundlage offengelegt noch die tatsächliche Handhabung im Einzelnen bekannt ist. Auch zu dieser Frage werden wir Sie stets aktuell informieren. Wir setzen derzeit nach wie vor auf eine einvernehmliche Lösung, wie sie in Bayern gute Tradition ist.

Anpassung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV)

§ 2 Abs. 6 EQV wurde entsprechend angepasst, so dass Pendler aus Virusvarianten-Gebieten ohne Quarantänepflicht einreisen können, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist und das entsprechend nachgewiesen werden kann.

Diese Voraussetzungen müssen für die Einreise systemrelevanter Pendler ohnehin erfüllt sein.

Pendler mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsplatz im Virusvarianten-Gebiet

Für Pendler mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsplatz im Virusvarianten-Gebiet ist die Einreise nicht ganz so streng geregelt. Nähere Informationen dazu finden Sie hier .

Weiteres Vorgehen

Wie lange die Beschränkungen bleiben, ist derzeit nicht bekannt.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (17.02.2021)