Corona Informationen zu Saisonarbeitskräften

1. Einhaltung und Anpassung von Hygienekonzepte

Die SVLFG bietet unter folgendem Link zahlreiche Informationen und Vorlagen zum Thema Corona an: https://www.svlfg.de/corona-saisonarbeit
Diese dienen als Hilfestellung, um sich ein eigenes betriebsindividuelles Corona-Hygienekonzept zu entwickeln. Wir möchten Sie eindringlich darauf hinweisen, dass eine eigene individuelle Anpassung der Vorlagen von Corona-Hygienekonzepten an Ihre örtlichen Gegebenheiten zwingend erforderlich ist, um die Corona-Hygienerichtlinien umsetzen zu können.

2. Beratung und Hilfestellungen für Corona-Hygienekonzepte

Auch in diesem Jahr sind wieder Betriebsbesuche der Landwirtschaftsämter und der Gewerbeaufsichtsämter, in Bayern vertreten durch die SVLFG und die AELF, geplant. Bei diesen Besuchen stehen nicht die Kontrollen, sondern vielmehr die Beratung und Unterstützung der Betriebe bei der Umsetzung der Corona-Hygienekonzepte im Vordergrund. Betriebe können bei diesen Besuchen ihre Hygiene-Konzepte überprüfen lassen und sich bei der Umsetzung Hilfe holen. Im Unterschied zum vergangenen Jahr sollen in diesem Jahr bei den Besuchen aber keine Vertreter der Gesundheitsämter mehr dabei sein. Dazu fehlt aktuell das Personal.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Saison eine präventive Hilfe bei Ihrem zuständigen Landwirtschaftsamt oder der SVLFG zu holen.

3. Arbeitsvermittlungsangebote

In der letzten Zeit wurden vermehrt Arbeitskräfte über verschiedene Arbeitsvermittler, teils mit Werksverträgen angeboten. Wir möchten Sie darauf hinweisen, diese Verträge und die Eignung der angebotenen Arbeitnehmer genau zu prüfen, vor allem auch in Bezug auf zulässige Corona-Tests und die Einhaltung von Quarantäne Auflagen. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html

4. Corona-Tests und Einreise

Nach den derzeit geltenden Vorschriften sind Saisonarbeitskräfte verpflichtet, vor Aufnahme der Beschäftigung einen negativen Corona-Test vorzulegen. Hier ist insbesondere darauf zu achten, aus welchem Land die Saisonarbeitskräfte nach Deutschland einreisen. Relevant ist hierbei die aktuelle Einstufung des Heimatlandes der Saisonarbeitskräfte durch das Robert Koch-Institut in Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete oder Virusvariantengebiete. Nach dem heutigen Stand sind die bekannten Herkunftsländer der Saisonarbeitskräfte nicht unter den Hochinzidenz- oder Virusvariantengebieten eingeordnet. Dies kann sich jedoch schnell ändern. Die jeweils aktuelle Einstufung ist über folgenden Link abrufbar:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Die jeweilige Einstufung des Herkunftslandes hat Folgen für die Frage, zu welchem Zeitpunkt der negative Corona-Test vorliegen muss und ob die sogenannte Arbeitsquarantäne für die Saisonarbeitskräfte durchgeführt werden kann.

Test:
Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet muss das negative Testergebnis binnen 48 Stunden nach der Einreise vorliegen.
Bei einer Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet oder aus einem Virusvariantengebiet müssen die Saisonarbeitskräfte bereits bei der Einreise ein negatives Testergebnis mitbringen.
Eine Aufstellung über die nach den gelten Vorschriften zugelassenen Corona-Tests ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html

Einreise:
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Beschäftigung 14 Tage vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde / Landratsamt und auch bei der SVLFG, als in Bayern zuständige Arbeitsschutzbehörde, (eine Anmeldung unter der Internetadresse: https://www.einreiseanmeldung.de, ersetzt die Meldung nicht!) zu melden. Die Meldung muss folgende Daten enthalten:
        -Name,
        -Unterbringungsort
        -Art und Zeitraum der Tätigkeit des Beschäftigten und
        -Kontaktdaten des Betriebsinhabers.

Quelle: Mitteilung des Bayerischen Bauernverbands (03.02.2021)