Update: Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) ab 18. Januar 2021

Am 15. Januar 2021 wurde eine Verordnung zur Änderung der EQV veröffentlicht, die ab dem 18.Januar 2021 gilt.

Die neue Muster-Verordnung greift die seit 13. Januar 2021 neu ausgewiesenen Virusvarianten-Gebiete auf. Das sind Gebiete, in denen besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind. Maßgeblich ist die offizielle Einstufung und Ausweisung der Gebiete auf der Homepage des RKI .

Für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, gelten unter anderem die folgenden Ausnahmegründe von der Einreise-Quarantäne nicht:

  • Einreise nach Verwandtenbesuchen (unabhängig von der Dauer);
  • Grenzpendler und Grenzgänger;
  • dreiwöchige Arbeitsaufnahme;
  • zwingend notwendig und unaufschiebbare berufliche Reisen von maximal fünf Tagen.

Ebenfalls neu geregelt wurde, dass die vorzeitige Beendigung der Quarantäne nun auch durch einen Schnelltest nach fünf Tagen möglich ist.

Ausserdem wurde durch eine zusätzliche Allgemeinverfügung eine wöchentliche Testpflicht für Grenzpendler und Grenzgänger eingeführt.

Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende

Wer sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise nach Bayern in einer vom Robert Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuften Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Link zu den Risikogebieten) aufgehalten hat, muss sich unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben. Die häusliche Quarantäne ist für eine Dauer von zehn Tagen nach der Einreise einzuhalten.

Besuch von Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, ist untersagt.

Testpflicht und Einreiseanmeldung

Unabhängig von den Landesvorschriften zur Einreise-Quarantäne gelten Bundesvorschriften zur Einreiseanmeldung und Testpflicht. Diese können auch dann bestehen, wenn (auch ohne Testung) Ausnahmen von der Quarantänepflicht gegeben sind.

Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

Aufenthalte bis 24 Stunden im Grenzverkehr mit Nachbarstaaten

Diese Ausnahme wurde zum 09. Dezember 2020 abgeschafft. Gegebenenfalls soll sie bei positiver Entwicklung der Infektionszahlen wieder eingeführt werden, ein Zeitplan ist hierfür jedoch noch nicht bekannt.

Aufenthalte bis 72 Stunden

Personen, die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten oder weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind ausgenommen:

  • Für den Besuch von Verwandten ersten oder zweiten Grades, dem nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder die Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts. Das gilt jedoch nicht nach Aufenthalten in Virusvarianten-Gebieten.
  • Für eine Tätigkeit, die zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens sowie für die Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger und von Menschen mit Behinderung dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.
  • Hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes und von Volksvertretungen und Regierungen.

Aufenthalte aus besonderen sozialen Gründen

Personen, die sich aus den nachfolgenden Gründen in Deutschland aufhalten werden oder in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind ebenfalls ausgenommen:

  • Für den Besuch von Verwandten ersten oder zweiten Grades, dem nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder die Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts. (Hinweis: Bei Aufenthalten unter 72 Stunden greift die vorgenannte Ausnahme, bei der kein negatives Testergebnis erforderlich ist.)
  • Für eine dringende medizinische Behandlung.
  • Für den Beistand oder die Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen.

Das gilt jedoch nicht nach Aufenthalten in Virusvarianten-Gebieten.

Hinweis:
Diese Ausnahmen für besondere soziale Gründe gelten nur, wenn ein negatives Corona-Testergebnis vorliegt. Die Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Hier reicht ein zugelassener Antigen-Schnelltest aus. Das Testergebnis muss in Deutsch, Englisch oder Französisch vorliegen.

Beruflicher Aufenthalt von bis zu fünf Tagen

Wer sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder in die Bundesrepublik Deutschland einreist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.

Das gilt jedoch nicht nach Aufenthalten in Virusvarianten-Gebieten.

Hinweis:
Diese Ausnahme gilt nur, wenn ein negatives Corona-Testergebnis vorliegt. Die Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Hier reicht ein zugelassener Antigen-Schnelltest aus. Das Testergebnis muss in Deutsch, Englisch oder Französisch vorliegen.

Transport

Der Aufenthalt von Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, sind ohne zeitliche Begrenzung des Aufenthaltes von der Quarantänepflicht ausgenommen.

Grenzpendler

Personen, die im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung an ihre Berufsausübungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber oder den Auftraggeber zu bescheinigen.

Das gilt jedoch nicht nach Aufenthalten in Virusvarianten-Gebieten.

Die Ausnahme gilt auch dann, wenn der mindestens wöchentliche Grenzübertritt durch Urlaub für mehr als eine Woche unterbrochen wurde und die Arbeitnehmer danach wieder den mindestens wöchentlichen Rhythmus aufnehmen.

Auch für Grenzpendler greift ab dem 18. Januar 2021 eine wöchentliche Testpflicht.

Grenzgänger

Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber oder den Auftraggeber zu bescheinigen. Ein Muster für eine solche Bestätigung finden Sie unten im Download-Bereich.

Das gilt jedoch nicht nach Aufenthalten in Virusvarianten-Gebieten.

Die Ausnahme gilt auch dann, wenn der mindestens wöchentliche Grenzübertritt durch Urlaub für mehr als eine Woche unterbrochen wurde und die Arbeitnehmer danach wieder den mindestens wöchentlichen Rhythmus aufnehmen.

Der wöchentliche Test für Grenzgänger ist ab dem 18. Januar 2021 wieder erforderlich.

Mindestens dreiwöchige Arbeitsaufnahme

Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen. Voraussetzung der Ausnahmevorschrift für den jeweiligen Arbeitnehmer ist, dass der Gesundheitsschutz im Betrieb und in der Unterkunft sichergestellt ist. Hierzu zählt, dass neu angekommene Arbeitskräfte in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise strikt getrennt von den sonstigen Beschäftigten arbeiten und untergebracht sein müssen. Es sind also möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden (5-15 Personen); innerhalb der ersten zehn Tage darf ein Kontakt ausschließlich innerhalb dieser Gruppe stattfinden (Kundenkontakt oder Kontakt zu anderen Arbeitstrupps ist damit nicht zulässig). Ein Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet. Ferner darf auch in der Freizeit kein Kontakt zu den sonstigen Beschäftigten des Betriebes stattfinden. Es sind strenge Hygienemaßnahmen einzuhalten – diese betreffen etwa die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5m oder die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung während der Tätigkeit sowie die ausreichende Ausstattung des jeweiligen Betriebs mit Hygieneartikeln wie Desinfektionsmitteln und Seife. Die Arbeitgeber haben die zuständige Kreisverwaltungsbehörde über die Aufnahme der Arbeit zu informieren und die getroffenen Hygiene- und sonstigen Maßnahmen zu dokumentieren.

Das gilt jedoch nicht nach Aufenthalten in Virusvarianten-Gebieten.

Hinweis

Alle Ausnahmen gelten nur, soweit keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus vorliegen. Treten innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome auf, muss ein Corona-Test durchgeführt werden.

Verkürzung der Quarantänedauer

Wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, kann die häusliche Quarantäne frühestens ab dem fünften Tag nach Einreise beendet werden. Der Test darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden sein. Hierfür reicht ab dem 18. Januar 2021 auch ein Antigen-Schnelltest nach den Anforderungen des RKI aus.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (17.01.2021)