9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Mit der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) werden die bisherigen Beschränkungen im Rahmen der Corona-Bekämpfung verlängert und zusätzliche Maßnahmen eingeführt, die zunächst bis zum 20. Dezember 2020 gelten sollen. Eine Verlängerung von Maßnahmen über diesen Zeitpunkt hinaus ist jedoch denkbar. Die Verordnung gilt ab dem 01. Dezember 2020.

Verschärfte Maßnahmen

Zusätzlich zu den bisherigen Beschränkungen, die grundsätzlich weiterhin greifen, gelten nun unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Das gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. (§ 3)
  • Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sind untersagt. (§ 11)
  • Im Groß- und Einzelhandel muss der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche (bei Einkaufszentren ist die Gesamtfläche maßgeblich). Die Maskenpflicht gilt nun auch auf den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen. (§ 12)
  • Gastronomiebetriebe jeder Art sind vorbehaltlich der Abs. 2 (Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken) und 3 (nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen) untersagt. (§ 13)
  • Tagungen, Kongresse, Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt. (§ 15)
  • Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt. Die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung ist zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. (§ 20)
  • Die Regelungen zur Maskenpflicht an der Arbeitsstätte gelten unverändert fort: auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen immer, unabhängig vom Abstand; am Arbeitsplatz selbst nur, soweit dort der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Maßnahmen abhängig vom Inzidenzwert

Ab einem Inzidenzwert über 200

  • Märkte zum Warenverkauf mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln sind im Rahmen regelmäßig stattfindender Wochenmärkte untersagt.
  • An allen Schulen mit Ausnahme der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung sowie der Abschlussklassen ist ab der Jahrgangsstufe acht durch geeignete Maßnahmen wie insbesondere durch Wechselunterricht sicherzustellen, dass auch im Unterricht zwischen allen Schülern und Lehrkräften ein Mindestabstand von 1,5 m durchgehend eingehalten werden kann.
  • Der Unterricht an Musikschulen und Fahrschulunterricht in Präsenzform ist untersagt.
  • Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ganztägig untersagt.

Inzidenz über 300

  • Ausgangsbeschränkungen in angemessenem Umfang, wonach das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen näher zu bestimmender triftiger Gründe erlaubt ist.
  • Angemessene Beschränkung von Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes.
  • Weitergehende Einschränkung von Besuchen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen,
  • Schließen von Dienstleistungsbetrieben, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen.
  • Weitergehende Einschränkung des Schulbetriebs.
  • Angemessene Beschränkung öffentlich zugänglicher Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie der Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

Bei Absinken des Inzidenzwertes unter 50

Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erleichternde Abweichungen von den Bestimmungen durch Allgemeinverfügung zulassen.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (30.11.2020), ergänzt durch FWV.