Aktuelle Informationen: Gastronomie, Weinverkostung, Gästeführungen und Veranstaltungen

Aktualisierung 08.07.2020

Gästeführungen | Kellerführungen
Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sind zulässig, wenn der Verantwortliche durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann.

Seitens des Wirtschaftsministeriums gibt es folgende Information zu Verkostungen im Rahmen von Gästeführungen (Danke an den TV Franken für die Weiterleitung):

Es dürfen Verkostungen ausgereicht werden, allerdings sollte das Hygienekonzept der Gastronomie analog angewandt werden. D.h. insbesondere, dass sichergestellt sein muss, dass bei Selbstbedienung die Gäste nicht das gleiche Besteck berühren, also: entweder verpackt ausreichen, auf einzelnen Tellern oder eine Bedienung verteilt die „Häppchen“. Gleiches gilt bei Wein- und Bierverkostungen. Bei der Gelegenheit will ich auch darauf hinweisen, dass Wein- und Bierverkostungen nur dann auch im Innenbereich stattfinden dürfen, wenn auch zubereitete Speisen (auch einfachster Art, wie Butterbrezn oder Schmalzbrote) gereicht werden.“

Also: Verkostungen unter Beachtung von Mindestabstand, Masken und Hygieneauflagen sind bei Gästeführungen möglich.

Veranstaltungen und Großveranstaltungen
Großveranstaltungen wie Wein- oder Hofschoppenfeste sind weiterhin voraussichtlich bis Ende Oktober 2020 untersagt. Andere, üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angebotene oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besuchte Veranstaltungen, insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern oder Vereinssitzungen, sind ab 22. Juni 2020 mit bis zu 50 Gästen innen und bis zu 100 Gästen im Freien möglich.

Für geschlossene Gesellschaften wie Hochzeits- und Geburtstagsfeiern gilt, dass sie mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet sind, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. Details finden Sie unter diesem Link.

Die DEHOGA Bayern hat ein Hinweisblatt für Hochzeitsfeiern herausgegeben, dass viele Fragen z.B. zu den Themen Tanzen, Live-Musik, Sperrstunde oder Mundschutz beantwortet.

Hygienekonzept Gastronomie in Vinotheken und beim Weinverkauf
In der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 ist keine Beschränkung der Öffnungszeiten mehr enthalten.

Der Aufenthalt in Gastronomie und Hotellerie ist in der Familie sowie mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands oder in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet.

Nach Information durch MdL Barbara Becker kommt auch in Vinotheken und beim Weinverkauf das Hygienkonzept Gastronomie zur Anwendung. Das Hygienekonzept finden Sie nachfolgend zum Download.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m zwischen Personen (Gäste und Mitarbeiter) für alle Betriebsbereiche einschließlich der Außenbereiche sein, wenn keine geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind. Dies gilt sowohl für den Außenbereich als auch Restaurants oder Hotelbetriebe. Diesen Abstand müssen Sie gewähren (bspw. durch Abstände der Tische und Stühle). Weitere Einschränkungen wie fixe Personen-, Quadratmeter- oder Belegungsbegrenzungen gibt es nicht. Auf dies und weitere wichtige Regeln müssen Sie am Eingang Ihres Betriebes deutlich hinweisen
  • Sowohl im Innen- als auch im Außenbereich gilt, dass Gäste an Tische (auch Stehtische sind möglich) platziert werden müssen. Die Zugänge müssen entsprechend begrenzt werden. Laufwege der Gäste sollten daher nach örtlichen Möglichkeiten geplant und vorgegeben werden. Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19 Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, muss eine Gästeliste mit Angaben von Name, Telefonnummern und Zeitraum des Aufenthaltes geführt werden. Die Angaben sind jeweils von einer Person pro Hausstand zu erheben. Die Gästeliste ist so zu führen und zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Dies ist auch für Sie sinnvoll, damit im Infektionsfall nicht gleich Ihr ganzer Betrieb geschlossen werden muss.
    Muster Datenschutz-Infoblatt: hier klicken
    Muster-Formular für die Gästeregistrierung: hier klicken
  • Gäste müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Am Tisch darf diese abgenommen werden. Für Personal gilt die Maskenpflicht ebenso, auch in der Küche, es sein denn, dort können die 1,5 m Mindestabstand gewährleistet werden. Hier muss dann aber zwischen den Mitarbeitern ein Abstand von 1,5 m eingehalten werden. Selbstbedienung ist nur bei verpackten Produkten zulässig. Andere Buffets können nicht in offener Form, sondern als Bedienbuffets unter Einhaltung der örtlichen Hygienegegebenheiten aus der Gefährdungsbeurteilung angeboten werden.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheut und Pflege stellt eine Checklisiste für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts sowie Parkplatz konzepts zur Verfügung. Die Checkliste können Sie hier downloaden.

Weinverkostung im Innenbereich
Nach Auskunft des Bayerischen Wirtschaftsministeriums auf Nachfrage von MdL Barbara Becker ist die Weinverkostung einer gastronomischen Tätigkeit ähnlich.

Daher sollten die Vorschriften für Speisewirtschaften im Innenraum in § 13 Abs.5 IfSMV und das Hygienekonzept Gastronomie entsprechend angewandt werden. Die Verkostung und damit das Abnehmen der Maske wäre zulässig, wenn die Voraussetzungen für Speisewirtschaften hinsichtlich der Hygienevorschriften und Abstände entsprechend eingehalten sind. Die wesentlichen Voraussetzungen sind:

  • Im Innenraum dürfen nur Speisewirtschaften Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben. Speisewirtschaften sind gastronomische Betriebe, die zubereitete Speisen abgeben – wobei kein hoher Anspruch an die Zubereitung besteht.
  • Abgabe von Speisen und Getränken an Tischen, auch Stehtischen
  • Abstand 1,5m zwischen den Gästen

Die Verkostung sollte auf jeden Fall auch vom Umfang her so gestaltet sein, dass das Verbot des Betriebs einer Schankwirtschaft nicht umgangen wird.

Wir interpretieren diese Auskunft so, dass Sie Ihren Kunden zu den verabreichten Kostproben auch „Winzergebäck“ oder Brot anbieten müssen.

Weiter sollten Sie folgende Punkte bedenken und entsprechend in Ihr betriebseigenes Hygienekonzept übernehmen:

  • Die Flaschen dürfen nur von den Verkaufsberatern angefasst werden. Nach jeder Verkostung sind die Hände gründlich zu waschen.
  • Pro Person ist ein geschlossenes Ausgießgefäß vorzusehen, bei Personen aus einem Hausstand genügt ein geschlossenes Ausgießgefäß.
  • Ausgießgefäße und Gläser sind nach der Verkostung umgehend vom Verkostungstisch zu entfernen und in einer geeigneten Spülmaschine bei mind. 60°C zu spülen.
  • Prospekte, Preislisten usw., die Ihre Kunden in der Hand hatten sind zu entsorgen.

Sofern Mitarbeiter in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente Schutzwände aus Acrylglas o.ä. zuverlässig geschützt werden, entfällt für sie die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Der Fränkische Weingarten – Außengastronomie
Analog zum Bayerischen Biergarten sehen wir in der aktuellen Situation die Gelegenheit zur Etablierung des Fränkischen Weingartens. Dieses Konzept unterliegt dem Hygienekonzept Gastronomie im Außenbereich ergänzt um folgende Aspekte:

  • Der Bereich des Weingartens ist abzugrenzen, dessen Zugang und Ausgang zu kontrollieren.
  • Ein „Schankbetrieb“ kann erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Kunden untereinander sowie den Mitarbeitern eingehalten wird. Selbstbedienung ist nur mit verpackten Produkten möglich (z.B. mit Folie abgedeckter Brotzeitteller). Es ist sicherzustellen, dass Geschirr und Besteck nicht durch mehrere Personen berührt werden kann.
  • Es handelt sich nicht um ein „Weinfest“, darum sollte auf entsprechende musikalische Umrahmung verzichtet werden.

Ausschank
Das Thema „Ausschank“ ist leider noch nicht abschließend geklärt:

  • Im Rahmen von gastronomischen Konzepten kann Wein verabreicht werden (Gaststättenkonzession)
  • Es gibt derzeit jedoch noch keine Freigabe und keine Genehmigungen für Weinproben und den Ausschank von Wein!

Bei Rückfragen erreichen Sie unseren Geschäftsführer Hermann Schmitt unter 0170 / 92 55 777.

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