Kurzarbeitergeld bei Corona Virus

Stand 20.03.2020

Per Klick auf Download unter diesem Eintrag finden Sie die FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Stand 18.03.2020

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Dabei übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 bzw. 67 (bei Eltern) Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Kündigungen sollen so vermieden werden.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.

Aufgrund der Coronapandemie  gelten folgende Änderungen ab dem 1. März 2020:

  • die vollständige oder teilweise Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge (bis zu 100 Prozent) durch die Bundesagentur für Arbeit ab dem 1. Monat der Bezugsdauer
  • der teilweise oder vollständige Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • das Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent
  • der Zugang für Zeitarbeitnehmer zum Kurzarbeitergeldbezug

Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

Online zum Kurzarbeitergeld

Betriebe können die Kurzarbeit online anzeigen. Hat die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann es Kurzarbeitergeld ebenfalls online beantragen: www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Weitere Informationen und die Links zur Online-Anzeige beziehungsweise zum Online-Antrag finden Sie auf der Seite Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitgeber.

Meldung vom 17.03.2020

Der Corona Virus führt bei vielen Betrieben zu Auftragsengpässen, Umsatzeinbußen und geringer Auslastung. Auch im Fall des Corona Virus ist eine Beantragung von Kurzarbeitergeld möglich. Das Wichtigste haben wir für Sie zusammengefasst.

Wie ist vorzugehen?

Vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist u. a., dass ein Unternehmen Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt. Die üblichen Arbeitszeiten müssen vorübergehend wesentlich verringert sein, z. B. wenn aufgrund des Ausbleibens von Lieferungen oder Kunden die Arbeitszeit reduziert werden muss oder staatliche Maßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird. Das Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber umgehend beantragt werden, dies ist auch online möglich.

Welche Voraussetzungen sind einzuhalten?

  • Es müssen wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis für den Arbeitsausfall vorliegen.
  • Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und darf nicht vermeidbar sein.
  • Es muss mindestens 1/3 der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von mindestens zehn Prozent betroffen sein.

Zudem sind betriebliche sowie persönliche Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Wie viel der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit bekommt, hängt davon ab, unter welchen Leistungssatz er fällt: Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich 60 Prozent des Nettolohns, wenn sie Kinder versorgen müssen, steigt der Satz auf 67 Prozent.

Geplante Neuregelungen

Der aktuelle Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld vereinfacht werden. Dadurch kann zukünftig eine größere Anzahl von Betrieben das Kurzarbeitergeld einsetzen, um die Auswirkungen des Corona Virus abzufedern.

Geplant sind folgende Vereinfachungen:

  • Absenkung des Anteils der in dem Betrieb Beschäftigten, die vom Entgeltausfall betroffen sein müssen (aktuell mindestens 1/3)
  • Verzicht auf den Einsatz negativer Arbeitszeitkonten zur Vermeidung von Kurzarbeit
  • Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für das Kurzarbeitergeld
  • Ggf. Ermöglichung des Kurzarbeitergeldes auch für Leiharbeitnehmer

Die Neuregelungen sollen in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten. Bis dahin gilt die aktuelle Rechtslage.
 

Vielen Dank an die ECOVIS Steuerberatungsgesellschaft mbH für den Beitrag

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