24. März 2020
Lockerung des Arbeitszeitgesetz bis zum 30.06.2020
Stand 24.03.2020 Die Regierungen haben aufgrund der Corona-Krise eine gleichlautende Allgemeinverfügung erlassen, in der sie das Arbeitszeitgesetz lockern. Die Verfügung gilt ab sofort und ist bis 30.06.2020 befristet. Nach Auskunft des Gewerbeaufsichtsamts gilt diese Allgemeinverfügung auch für den Weinbau. Folgendes wird damit für die nächste Zeit geändert: 1. Abweichend von § 3 ArbZG dürfen Arbeitnehmer zur Produktion von existenziellen Gütern [...]
WEITERLESEN